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Artikel 22. Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1947

Artikel 22.

Das vorliegende Übereinkommen bleibt bis zur Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile in Kraft. Zufolge einer solchen Kündigung wird das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten Monates nach deren Notifizierung außer Kraft treten.

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