Artikel 22.
Hinsichtlich der nachstehend aufgezählten Gegenstände werden innerhalb der kürzesten Frist Sonderübereinkommen abgeschlossen werden:
- a) ein Übereinkommen betreffend die gegenseitige Anerkennung der Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen,
- b) ein Übereinkommen betreffend die gegenseitige Anerkennung von Warenprüfungszeugnissen,
- c) ein Übereinkommen betreffend die veterinärpolizeiliche Regelung des Verkehrs mit Tieren und tierischen Rohstoffen.
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