Artikel 22. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

Artikel 22.

Die zur Erteilung des Armutszeugnisses oder zur Entgegennahme der Erklärung über das Unvermögen zuständige Behörde kann bei den Behörden der anderen Vertragsstaaten über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers Erkundigungen einziehen.

Der Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, bleibt in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht gewahrt, die ihr vorgelegten Zeugnisse, Erklärungen und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023158

alte Dokumentnummer

N2190916123T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)