TEIL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 22
Die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
TEIL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 22
Die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
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