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Artikel 22 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

Artikel 22

Die von oder an Dienststellen des Nachbarstaates abgehenden dienstlichen Sendungen dürfen von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschaltung der Postverwaltung befördert werden und sind frei von Gebühren. Sie müssen mit einem Zeichen der betreffenden Dienststelle versehen sein.

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