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Artikel 22 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 22

Die Kriegsgefangenen dürfen nur in Anlagen interniert werden, die auf dem Festlande liegen und jede mögliche Gewähr für Hygiene und Reinlichkeit bieten; abgesehen von besonderen Fällen, in denen dies ihr eigenes Interesse rechtfertigt, dürfen Kriegsgefangene nicht in Strafanstalten interniert werden.

Kriegsgefangene, die in ungesunden Gegenden oder solchen, deren Klima für sie schädlich ist, interniert sind, sollen sobald als möglich in Gegenden mit einem günstigeren Klima geschafft werden.

Die Gewahrsamsmacht hat die Kriegsgefangenen in den Lagern oder in Teilen derselben unter Berücksichtigung ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Sprache und ihrer Gebräuche zu gruppieren, unter dem Vorbehalt, daß diese Gefangenen nicht von den Kriegsgefangenen der bewaffneten Kräfte getrennt werden, in denen sie im Augenblick ihrer Gefangennahme dienten, es sei denn, sie wären damit einverstanden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004849

alte Dokumentnummer

N1195315116R

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