Artikel 22
Kündigung
(1 ) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär das Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20000853
Dokumentnummer
NOR40010846
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