Artikel 22 EPÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 22

Große Beschwerdekammer

(1) Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für:

  1. a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden;
  2. b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 112 vorgelegt werden.

(2) Die Große Beschwerdekammer beschließt in der Besetzung von fünf rechtskundigen Mitgliedern und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern. Ein rechtskundiges Mitglied führt den Vorsitz.

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