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Artikel 22 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

BESCHAU DER WAREN

Artikel 22

(1) Die Beschau der Waren erfolgt an dem zu diesem Zweck bezeichneten Ort zu den dafür vorgesehenen Zeiten.

(2) Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag des Anmelders die Beschau an einem anderen Ort oder zu einer anderen als in Absatz 1 vorgesehenen Zeit vornehmen.

Dadurch entstehende Kosten trägt der Anmelder.

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