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Artikel 22 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Turkmenistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2016

KAPITEL V.

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 22

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

(1) In Österreich:

  1. a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Turkmenistan besteuert werden, so rechnet Österreich
  1. i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Turkmenistan gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
  2. ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Turkmenistan gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
  1. b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person, die in Turkmenistan eine nachhaltige aktive Geschäftstätigkeit ausübt, Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach Artikel 7 in Turkmenistan besteuert werden, so nimmt Österreich ungeachtet der lit. a diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
  2. c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

(2) In Turkmenistan:

  1. a) Bezieht eine in Turkmenistan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Turkmenistan
  1. i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
  2. ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.

  1. b) Einkünfte oder Vermögen einer in Turkmenistan ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Turkmenistan auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20009402

Dokumentnummer

NOR40177025

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