Artikel 22
Hinsichtlich der Steuern vom Vermögen gilt folgendes:
- 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 12 wird in dem Vertragstaat besteuert, in dem dieses Vermögen liegt.
- 2. Vorbehaltlich der Ziffer 1 wird Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, in dem Vertragstaat besteuert, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
- 3. Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen darstellen und dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person werden in diesem Staat besteuert.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10003976
Dokumentnummer
NOR12044520
alte Dokumentnummer
N3196417832L
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