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ARTIKEL 223 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 223

Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Initiativen für die Informationsgesellschaft, wobei insbesondere Folgendes im Mittelpunkt steht:

  1. a) Aufbau eines wirksamen Regelungsrahmens für den IKT-Sektor,
  2. b) Förderung des Breitbandzugangs,
  3. c) Entwicklung interoperabler elektronischer Dienste,
  4. d) Gewährleistung des Datenschutzes und
  5. e) Entwicklung von Roamingdiensten.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222171

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