Artikel 220 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2003

ABSCHNITT 4 DER GERICHTSHOF

Artikel 220

Artikel 220

Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.

Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 225a gerichtliche Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)