Artikel 21.
Die Durchführung von Zustellungen und die Leistung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
- 1. wenn der ersuchte Staat erachtet, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden, oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze seiner Gesetzgebung verstößt;
- 2. wenn die beschuldigte Person Angehöriger des ersuchten Staates ist und sich nicht im Gebiete des ersuchenden Staates befindet.
Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch d entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Gesetzesnummer
10001932
Dokumentnummer
NOR12025487
alte Dokumentnummer
N2195510750U
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