Artikel 21 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Artikel 21

Verhältnis zum Recht der Europäischen Union

Dieser Staatsvertrag berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich zwingend aus der Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben. Die Republik Österreich unterrichtet die Schweizerische Eidgenossenschaft über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich dieses Staatsvertrags fallen, sowie über Entwicklungen, die zur Unvereinbarkeit von Bestimmungen dieses Staatsvertrags mit diesen Verpflichtungen führen könnten. Diesfalls nehmen die Vertragsstaaten Gespräche auf, um die geeigneten Maßnahmen für den Staatsvertrag und seine Anwendung zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269542

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