Wirtschaftliches Assoziationswesen.
Artikel 21.
Sparkassen.
In allen Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht, die nach dem Hofkanzleidekret vom 26. September 1844, P. G. S. Bd. 72, Nr. 123 (Sparkassenregulativ), nicht ausdrücklich den Landesbehörden oder den Staatskommissären zugewiesen sind, ist das Bundeskanzleramt zuständig; das Bundeskanzleramt kann jedoch die Behörden der politischen Verwaltung beauftragen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht nach näheren Richtlinien in seinem Namen zu erledigen. Bereits erteilte Aufträge dieser Art bedürfen keiner Erneuerung.
1. Das Sparkassenregulativ wurde durch § 41 des Sparkassengesetzes,
BGBl. Nr. 64/1979, aufgehoben.
2. Zur Sparkassenaufsicht siehe nunmehr § 28 des Sparkassengesetzes,
BGBl. Nr. 64/1979.
3. Der Bereich Sparkassenaufsicht obliegt nunmehr dem
Bundesministerium für Finanzen (vgl. auch Bundesministeriengesetz
1986, BGBl. Nr. 76/1986).
Schlagworte
PGS Bd. 72 Nr. 123
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10005189
Dokumentnummer
NOR12058091
alte Dokumentnummer
N4192513637P
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