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Artikel 21 Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1984

Artikel 21

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 18. Dezember 1979 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000788

Dokumentnummer

NOR12011020

alte Dokumentnummer

N1198419192S

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