Artikel 21
Registrierung
Der Verwahrer läßt dieses Übereinkommen, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.
ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommens unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am 24. Mai 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Gesetzesnummer
10012389
Dokumentnummer
NOR12155077
alte Dokumentnummer
N9199435601J
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