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Artikel 21 Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2000

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Artikel 21

Notifikation

Der Verwahrer notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten

  1. a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
  3. c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 17 Absatz 1 oder 2,
  4. d) die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen,
  5. e) jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft in der EUMETSAT,
  6. f) die Auflösung der EUMETSAT.

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155245

alte Dokumentnummer

N9199437357J

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