Artikel 21 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.1990

Artikel 21

Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates, des Exekutivausschusses und der Unterausschüsse anwesend oder läßt sich durch den stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.

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