Artikel 21 Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

8. ABSCHNITT

Organisatorische Maßnahmen

Artikel 21

Strukturkommission

(1) Der Bund hat eine Strukturkommission einzurichten.

(2) Der Strukturkommission gehören Vertreter des Bundes, der Landeskommissionen, der Sozialversicherung, der Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden und ein gemeinsamer Vertreter der Österreichischen Bischofskonferenz und des Evangelischen Oberkirchenrates an.

(3) In der Strukturkommission besteht eine Bundesmehrheit.

(4) Die Strukturkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems
  2. 2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche
  3. 3. Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes im Einvernehmen mit den Ländern
  4. 4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF Bepunktung zugrunde liegenden Leistungen
  5. 5. Erlassung von Grundsätzen für die Verwendung von Strukturmitteln gemäß Art. 3
  6. 6. Festlegung des Ambulanz(leistungs)planes unter Berücksichtigung des niedergelassenen Bereiches im Einvernehmen mit den Ländern
  7. 7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes
  8. 8. Handhabung des Sanktionsmechanismus

(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, daß

  1. 1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluß der Tagesordnung und der sie erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung mittels Rückscheinbriefes (Rsb) zu erfolgen hat,
  2. 2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Strukturkommission unter Anschluß geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Strukturkommission gestellt werden können und
  3. 3. die von der Strukturkommission gefaßten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub den Länder (Landesfonds) zu melden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016306

alte Dokumentnummer

N1199748448L

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