Dritter Abschnitt
RECHTSAUSKÜNFTE
Artikel 21
Der Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und das Justizministerium oder die Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.
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