Artikel 21
Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung
(1) Diese Änderungsvereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Für den Fall, dass die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2009 vor Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung außer Kraft tritt (Art. 17 Abs. 2), wird sie rückwirkend in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.
(3) Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(4) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(5) Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes. (Anm. 1)
(_______________
Anm. 1: Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 ist mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten.)
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20006413
Dokumentnummer
NOR40196213
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