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Artikel 21. Handelsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1923

Artikel 21.

Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten staatlichen Abgaben und hinsichtlich der gegenseitigen Rechtshilfe in Steuerangelegenheiten abzuschließen.

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