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Artikel 21 Europäisches Währungsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1960

Artikel 21

DIE ZENTRALBANKEN

Alle finanziellen Operationen einer Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens werden durch ihre Zentralbank durchgeführt. Zentralbank einer Vertragspartei im Sinne dieses Abkommens ist entweder die Zentralbank oder die von dieser Vertragspartei bestimmte andere Währungsbehörde.

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