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Artikel 21 Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks Zentraleuropa“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Artikel 21

Suspendierung

1. Zur Wahrung von vitalen Interessen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit und Verteidigung oder falls in diesem Übereinkommen anderweitig festgelegt, hat jeder Vertragsstaat das Recht, die Anwendung des Übereinkommens ganz oder teilweise zu suspendieren. Er hat dem Verwahrer die Suspendierung umgehend mitzuteilen.

2. Der das Übereinkommen suspendierende Vertragsstaat beendet die Suspendierung umgehend, wenn dafür keine Gründe mehr vorliegen, und unterrichtet den Verwahrer entsprechend.

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