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Artikel 21 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 21

VERMÖGEN

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einer Vertragspartei ansässigen Person gehört und in der anderen Vertragspartei liegt, darf in der anderen Partei besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, darf in der anderen Partei besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die ein Unternehmen einer Vertragspartei besitzt und die von diesem im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einer Vertragspartei ansässigen Person dürfen nur in dieser Partei besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20007120

Dokumentnummer

NOR40126196

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