Artikel 21
Andere Einkünfte
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Übereinkommens nicht behandelt wurden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, diese Einkünfte stammen aus Quellen des anderen Vertragsstaates; in diesem Fall dürfen sie auch in diesem anderen Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Gesetzesnummer
10004662
Dokumentnummer
NOR12050895
alte Dokumentnummer
N3199012152H
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