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Artikel 21 DBA – Luxemburg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1964

Artikel 21

Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder besonderen Vereinbarungen den Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangstaat nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR12044549

alte Dokumentnummer

N3196420311L

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