ARTIKEL 21 DBA – Großbritannien und Nordirland

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1970

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

ARTIKEL 21

Lehrer

Ein Hochschulprofessor oder anderer Lehrer, der sich in einem Vertragstaat für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder anderen Lehranstalt in diesem Vertragstaat zu unterrichten, wird in diesem Staat hinsichtlich der Vergütungen für diese Lehrtätigkeit nicht besteuert, wenn er in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar vor diesem Aufenthalt dort ansässig war.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045125

alte Dokumentnummer

N3197023875L

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