zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 21
Lehrer
Ein Hochschulprofessor oder anderer Lehrer, der sich in einem Vertragstaat für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder anderen Lehranstalt in diesem Vertragstaat zu unterrichten, wird in diesem Staat hinsichtlich der Vergütungen für diese Lehrtätigkeit nicht besteuert, wenn er in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar vor diesem Aufenthalt dort ansässig war.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10004072
Dokumentnummer
NOR12045125
alte Dokumentnummer
N3197023875L
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