Artikel 21 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 21

Die Vorschriften der dänischen Gesetze über die Einkommens- und Vermögensbesteuerung ruhender Erbschaften finden insoweit keine Anwendung, als für das aus der Erbschaft herrührende Einkommen und Vermögen der Erwerber in Österreich nach den Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar zur Steuer herangezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044195

alte Dokumentnummer

N3196217802L

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