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Artikel 21 Arbeitslosenversicherung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Artikel 21

Außerkrafttreten früherer Abkommen

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:

das Abkommen vom 19. Mai 1951 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll *),

das Zusatzprotokoll vom 23. November 1951 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung *),

das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung **).

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 19. Juli 1978 in zwei Urschriften.

___________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 9/1953

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1955

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