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Artikel 21 Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2001

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes (zB UNCITRAL, ICSID Zusatzfazilität oder andere geeignete Vorschriften) bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.

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