Artikel 219
Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlen gewährleisten sollen, werden gemäß Artikel 33 durch diese Staaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags der Kommission mitgeteilt.
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