Artikel 211 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 211

Artikel 211

Die Versammlung tritt binnen zwei Monaten nach der ersten Sitzung des Rates auf Einberufung durch dessen Präsidenten zusammen, um ihr Präsidium zu wählen und ihre Geschäftsordnung auszuarbeiten. Bis zur Wahl des Präsidiums führt der Alterspräsident den Vorsitz.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)