VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 20
Übergangsbestimmungen
(1) Art. 12 gilt ab Beginn des auf das Inkrafttreten des Staatsvertrages folgenden Geschäftsjahres.
(2) Art. 13 gilt für nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags eingeleitete Vergabeverfahren.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestellen die Vertragsstaaten die Mitglieder des Bilateralen Ausschusses und betrauen eine geeignete Person bis zur Ernennung der Geschäftsführung interimistisch mit der Führung der Geschäfte der IRR. Der Bilaterale Ausschuss hält binnen 6 Wochen die erste ordentliche Sitzung ab, in der die Mitglieder des Aufsichtsrats ernannt werden und leitet die Ausschreibung für die Ernennung der Geschäftsführung in die Wege. Der Bilaterale Ausschuss beschließt über die Entlastung der Mitglieder der Gemeinsamen Rheinkommission.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012895
Dokumentnummer
NOR40269541
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