Artikel 20
Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung
(1) Art. 20.Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag ist der nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz und der auf Grund eines Dreiecksgeschäfts geschuldete Betrag hinzuzurechnen.
(2) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10004929
Dokumentnummer
NOR12054209
alte Dokumentnummer
N3199451445L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)