Artikel 20 UStG 1994 - Anhang Binnenmarkt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 20

Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung

(1) Art. 20.Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag ist der nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz und der auf Grund eines Dreiecksgeschäfts geschuldete Betrag hinzuzurechnen.

(2) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054209

alte Dokumentnummer

N3199451445L

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