Artikel 20
Verbindlicher Wortlaut
Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Espoo (Finnland) am fünfundzwanzigsten Februar neunzehnhunderteinundneunzig.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10011060
Dokumentnummer
NOR12141555
alte Dokumentnummer
N8199750268L
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