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Artikel 20 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1997

Artikel 20

Maßnahmen gegen den Mißbrauch psychotroper Stoffe

(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung des Mißbrauchs psychotroper Stoffe und zur frühzeitigen Erkennung, Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen und koordinieren ihre diesbezüglichen Bemühungen.

(2) Die Vertragsparteien fördern nach Möglichkeit die Ausbildung von Personal für die Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Personen, die psychotrope Stoffe mißbrauchen.

(3) Die Vertragsparteien helfen Personen, deren Arbeit dies erfordert, Verständnis für die Probleme des Mißbrauchs psychotroper Stoffe und seiner Verhütung zu gewinnen, und fördern dieses Verständnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Mißbrauch dieser Stoffe ausbreitet.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140759

alte Dokumentnummer

N8199711529I

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