ARTIKEL 20 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

Abs 3: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 20

  1. 1. Das Sekretariat gibt eine Beurteilung ab, wenn die Summe der täglichen Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven 50 Prozent der Pflicht-Notstandsreserven erreicht hat oder wenn dies begründeterweise zu erwarten ist. Unverzüglich teilt das Sekretariat den Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses seine Beurteilung mit und unterrichtet die Teilnehmerstaaten. Der Bericht enthält auch Informationen über die Öllage.
  1. 2. Der Geschäftsführende Ausschuß tritt innerhalb von 72 Stunden nach Mitteilung der Beurteilung durch das Sekretariat zusammen, um die zusammengestellten Daten und die vorgelegten Informationen zu überprüfen. Auf Grund der verfügbaren Informationen erstattet der Ausschuß dem Verwaltungsrat innerhalb weiterer 48 Stunden Bericht, wobei er Maßnahmen vorschlägt, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden, darunter die etwa erforderliche Verstärkung der obligatorischen Nachfragedrosselung. Der Bericht legt die von den Mitgliedern des Ausschusses zum Ausdruck gebrachten Ansichten dar.
  1. 3. Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Berichts und des Vorschlags des Ausschusses zusammen. Der Verwaltungsrat überprüft die Beurteilung des Sekretariats und den Bericht des Geschäftsführenden Ausschusses und beschließt innerhalb weiterer 48 Stunden mit qualifizierter Mehrheit über die Maßnahmen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Lage gerecht zu werden, darunter die etwa erforderliche Verstärkung der obligatorischen Nachfragedrosselung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)