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Artikel 20 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Kapitel IV

Wohlfahrt

Artikel 20

Artikel 20

Rationierung

Wo ein Rationierungssystem besteht, das auf die breite Bevölkerung Anwendung findet und die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt, sollen die Staatenlosen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.

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