Artikel 20 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 20

Artikel 20. Das Wahrzeichen wird mit Erlaubnis der zuständigen Militärbehörde auf den Flaggen und Armbinden sowie auf der gesamten mit dem Sanitätsdienst in Verbindung stehenden Ausrüstung angebracht.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003191

alte Dokumentnummer

N1193624228L

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