Artikel 20
Erhebungen und Einschaurechte
(1) Den Organen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz und von diesen beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art. 2 durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den Ländern (Landesfonds) über die Ergebnisse zu berichten und Vorschläge für Verbesserungen und Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstatten.
(2) In der Strukturkommission und in den Landeskommissionen sind den Vertretern des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnern zu erteilen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es den Ländern (Landesfonds) gestatten, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art. 2 durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalt betreffenden Unterlagen (zB Krankengeschichten) durch eigene oder beauftragte Organe Einsicht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001479
Dokumentnummer
NOR12016305
alte Dokumentnummer
N1199748447L
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