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Artikel 20 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 20

Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Ihm werden beigefügt:

  1. a) die Akten in Urschrift, beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie sowie in Betracht kommende Beweisgegenstände;
  2. b) eine Abschrift der Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind;
  3. c) bei Verkehrsstraftaten außerdem eine Abschrift der für die Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln.

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