Artikel 20. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 20.

Zustellungen werden nicht durchgeführt und Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Handlung nach den Gesetzen des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist oder eine politische, rein militärische oder fiskalische Straftat darstellt.

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026025

alte Dokumentnummer

N2195546817L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)