Artikel 20 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 20

Errechnung von Länderquoten

(1) Von den Gesamtmitteln des Fonds werden vor der Bildung von Länderquoten zunächst im Jahre 1988 40 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 1989 und 1990 jeweils 80 Millionen Schilling abgezogen. Davon werden im Jahre 1988 jeweils 5 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 1989 und 1990 jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt. Im Jahre 1988 werden die restlichen 30 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 1989 und 1990 werden jeweils die restlichen 60 Millionen Schilling den Ländern Oberösterreich im Ausmaß von 48,29%, Steiermark im Ausmaß von 45,19%, Tirol im Ausmaß von 4,08% und Vorarlberg im Ausmaß von 2,44% zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß ihrer Landesquote gemäß Abs. 3 zugeteilt.

(2) Weiters werden von den Gesamtmitteln des Fonds innerhalb der Länderquoten im Jahre 1988 100 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und – davon ein Höchstbetrag von 5 Millionen Schilling – für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zur Verfügung zu stellen sein. In den Jahren 1989 und 1990 werden jährlich 200 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und – davon ein Höchstbetrag von 10 Millionen Schilling jährlich – für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds zur Verfügung zu stellen sein. Sollten die Mittel in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft werden, so sind sie dem jeweiligen Land für den Teilbetrag 2 zuzuteilen. Der Fonds wird über die Verteilung der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte auf die Träger von Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien zu entscheiden haben, wobei die Höhe des Investitionszuschusses für medizinisch-technische Großgeräte im Einzelfall 70% der Anschaffungskosten nicht übersteigen wird. Die Gewährung von Investitionszuschüssen für medizinisch-technische Großgeräte wird ausgeschlossen sein, wenn der Fonds dafür einen Investitionszuschuß gemäß Art. 21 Abs. 4 leistet.

(3) Von dem daraufhin verbleibenden Betrag werden im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze Länderquoten zu bilden sein:

Burgenland

2,951%

Kärnten

7,468%

Niederösterreich

15,813%

Oberösterreich

13,838%

Salzburg

6,171%

Steiermark

12,925%

Tirol

7,524%

Vorarlberg

3,888%

Wien

29,422%

 

100,000%

  

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000947

Dokumentnummer

NOR12012259

alte Dokumentnummer

N1198810272F

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