vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1931

Artikel 20

Artikel XX. Ein Konsularbeamter jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile kann im Namen seiner nicht im Lande seiner Tätigkeit wohnenden Landsleute die Anteile, die ihnen aus in Abwicklung befindlichen Nachlässen oder nach den Bestimmungen der sogenannten Arbeiterentschädigungsgesetze oder ähnlicher Gesetze zufallen, in Empfang nehmen und hiefür quittieren, um sie auf dem von seiner Regierung vorgeschriebenen Wege an die berechtigten Empfänger zu überweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)