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Artikel 20 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 20

ARTIKEL 20

Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten.

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