Artikel 20 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1968

Artikel 20

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 gibt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen keinen Anlaß zur Erstattung von Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Beiziehung von Sachverständigen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und durch die Überstellung von Häftlingen nach Artikel 11 verursacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10002150

Dokumentnummer

NOR12028043

alte Dokumentnummer

N2196915477R

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